Satzung des Deutschen Horseball-Verbands
Präambel
Am 16. Juni 1990 hat sich auf Initiative von Freunden des Horse-Ball Sportes ein Gründungskomitee konstituiert. Das Gründungskomitee hat den Willen bekundet, Horse-Ball in Deutschland einzuführen, zu organisieren und als Sportart zu betreiben. Dabei geht das Gründungskomitee davon aus,
- dass Horse-Ball die Gesundheit und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der
Jugend fördert.
- dass die natürliche Einheit und Ausbildung von Reiter und Pferd gepflegt und die
Ausbildung auch in diesem Sinne betrieben wird.
- dass die Pferdehaltung unterstützt wird,
- dass die Bewahrung des Kulturgutes Pferd im Bewusstsein der Menschen einen
hohen ideelen Wert darstellt.
Der Verband versteht sich als Initiative zur Erfüllung einer wichtigen sportlich-öffentlichen Aufgabe. Er gibt sich folgende Satzung:
§ 1
1. Der Verein führt den Namen "Deutscher Horse-Ball Verband". Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den
Namen „Deutscher Horse-Ball Verband e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
§ 2
1. Der Verein ist der zuständige Verband für Horse-Ball in Deutschland und strebt in dieser
Eigenschaft die Mitgliedschaft in der FN an.
2. Zweck des Vereins ist die Einführung, Organisation und Durchführung von Horse-Ball
in Deutschland.
3. Der Verein vertritt den Horse-Ball in Deutschland national und international gegenüber
natürlichen und juristischen Personen und staatlichen Einrichtungen.
4. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 -
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen
werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.
Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern
und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der
Mitgliederversammlung gefordert werden.
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen
Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom
Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten,
die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die
Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 4
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie
bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das
Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen
oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 -
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung
getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den
Vorstand bestimmt.
§ 6 -
Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 7
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen und wenn das Interesse des Vereins es erfordert; er muss dies tun, wenn
es von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche
Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem
Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen vier Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage
schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt
wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds durch Stimmzettel.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner
der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer verantwortungsvoll zu unterzeichnen.
§ 8 -
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
- die Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
- die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins und
- die Anträge nach § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 9 -
Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an
- der Vorsitzende, genannt "der Präsident",
- der stellvertretende Vorsitzende, genannt "der Vize-Präsident
- bis zu fünf weitere Mitglieder.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10 -
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist und
- die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 11 -
Präsidium
1. Der Verein kann einen Ehren-Präsidenten bestellen.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Ehren-Präsidenten.
3. Der Ehren-Präsident übernimmt repräsentative Aufgaben.
§ 12 -
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen. zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das "Kuratorium therapeutischen Reiten", das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.
Hans Jürgen Faust
Michèle Humbert
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